Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Bürger und Polizei Frankfurt am Main“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist politisch, gewerkschaftlich, weltanschaulich und konfessionell neutral und unabhängig.
(2) Zweck des Vereins ist die
• Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Nr. 20 AO)
• Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO)
• Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO)
(3) Diese Zwecksetzung verfolgt der Verein insbesondere durch
• Information der Bevölkerung mittels z.B. Publikationen und öffentlicher Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere auf dem Gebiet der Drogen- und Suchtprävention
• Durchführung und Förderung von Veranstaltungen/Projekten zur Stärkung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der Polizei.
• Unterstützung der Polizei und anderer Institutionen bei Maßnahmen und Projekten zur Förderung der Kriminalprävention
• Förderung von Studien und Forschungen auf dem Gebiet der Kriminal- und Drogenprävention.
• Vergabe von Preisen und Auszeichnungen an Personen und Gruppierungen für besondere Leistungen und außergewöhnliche Verdienste auf den Gebieten der Vereinszwecke
(4) Die Zwecke des Vereins können auch dadurch verwirklicht werden, dass er seine Mittel einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB).
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
– ordentlichen Mitgliedern und
– Fördermitgliedern.
(2) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins durch ideelle oder materielle Hilfe zu fördern.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied oder Fördermitglied, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Der Vorstand kann diese Aufgabe delegieren.
(5) Ordentliche Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung zustehenden Rechte. Sie beinhaltet das aktive und passive Wahlrecht.
(6) Fördermitglieder unterstützen die Zwecke des Vereins anstelle aktiven Engagements auf finanzielle Art durch Hingabe von Geldmitteln (Förderbeitrag). Fördermitglieder haben Antrags- und Rederecht, aber kein aktives oder passives Wahl- bzw. Stimmrecht. Auf Antrag ordentlicher Mitglieder können die Fördermitglieder von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. Ein Wechsel von der ordentlichen zur Fördermitgliedschaft und umgekehrt ist nur durch Beendigung und Antragstellung gemäß den in dieser Satzung niedergelegten Regeln möglich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person erlischt durch ihre Auflösung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(3) Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand und wird zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Eine Erklärungsfrist von zwei Monaten ist einzuhalten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Das Recht zum sofortigen Austritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung im Abstand von zwei Monaten mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
(5) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. Der abschließende Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von einem Monat ab Zugang dieses Schreibens zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann abschließend über den Beschluss gegen das – im Übrigen nicht in der Versammlung anwesende – Mitglied. Die Berufung ist zu begründen. Soweit dieser Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig genutzt wird oder der Rechtsbehelf ohne Begründung erfolgt oder aber der Ausschließungsbeschluss bestätigt wird, unterwirft sich das Mitglied diesem Beschluss. Vorbehaltlich einer anderweitigen Bestimmung durch den Vorstand ruhen bis zum Fristablauf bzw. zur endgültigen Entscheidung die Mitgliedsrechte vollständig.
(6) Die Fördermitgliedschaft endet darüber hinaus bei Nichteinhaltung der getroffenen Vereinbarung über die Art und Höhe des Beitrages trotz einer Abmahnung durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis sowie mit Kündigung durch den Vorstand zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.
§ 6 Mitglieds- und Förderbeiträge
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art, Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und kann dies in einer Beitragsordnung im Einzelnen regeln. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag mindern oder ganz erlassen.
(2) Kommt ein Mitglied mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge in Rückstand, ruht das Stimmrecht des Mitgliedes bis zum Ausgleich des Beitragskontos.
(3) Erstattungen bei Beendigung der Mitgliedschaft werden nicht geleistet.
(4) Neben den Beiträgen können jederzeit andere Vermögenszuwendungen, die für die satzungsmäßigen Zwecke bestimmt sind, dem Verein zugeführt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, an dem Vereinsleben teilzunehmen und die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
(2) Die Pflicht eines jeden Mitglieds ist es, sich den Zwecken und Zielen des Vereins entsprechend zu verhalten.
§ 8 Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Beschränkt Geschäftsfähige werden durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf höchstens drei fremde Stimmen vertreten und die Stimmen sind einheitlich abzugeben. Die Vollmacht ist vor Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder;
• Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
• Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer und ggfs. einer Ersatzperson für in der Regel zwei Jahre, die dem Vorstand nicht angehören dürfen;
• Festsetzung der Höhe der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
• Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) In jedem Geschäftsjahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von elektronischen-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
(2) Anträge aus der Mitgliedschaft, die Tagesordnung um weitere Tagesordnungspunkte zu ergänzen, müssen grundsätzlich bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform gestellt worden sein. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(3) Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand bestimmt vorab den Versammlungsleiter und einen Schriftführer. Bei Vorstandswahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einer von der Versammlung gewählten Person übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, es sei denn, dass ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder schriftliche Abstimmung beantragen.
(3) Soweit die Satzung nicht anderes vorsieht, bedürfen Beschlüsse der Mitgliederversammlung der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung oder der Zwecke sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist derjenige, der die meisten danach auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(5) Der Vorstand kann bei der Berufung der Versammlung eine hybride oder auch virtuelle Versammlung vorsehen (§ 32 Abs. 2 BGB), an denen Mitglieder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können bzw. müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben müssen. Die Möglichkeit zur Vertretung durch Vollmacht gilt in diesen Fällen nicht.
(6) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder hierüber informiert wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform oder auf vom Vorstand zugelassenem elektronischen Wege abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Der Beschlussantrag wird vom Vorstand formuliert. Die Überlegungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen. Maßgeblich ist aber das als spätestes Eingangsdatum für die Abgabe der Stimmen an den Vorstand im Anschreiben ausdrücklich genannte Datum. Der Vorstand zählt die Stimmen aus.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Dem Vorstand gehören als geborene Mitglieder an:
• die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main oder deren/dessen Vertretung im Amt,
• die Polizeipräsidentin/der Polizeipräsident in Frankfurt am Main oder deren/ dessen Vertretung im Amt,
• die Präsidentin/der Präsident der IHK Frankfurt am Main oder ein von Ihr/Ihm bestimmtes Mitglied des Präsidiums der IHK.
Auf Vorschlag der geborenen Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende; im Übrigen verteilt er seine Aufgaben unter sich nach Bedarf und bestimmt einen Schatzmeister. Der Vorsitzende und zumindest ein Stellvertreter müssen aus dem Kreis der geborenen Mitglieder gewählt werden.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder die stellvertretenden Vorsitzenden im Wege der Einzelvertretung vertreten.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
(2) Er bestimmt insbesondere über die Verwendung der Vereinsmittel, legt die Förderungsprojekte fest, sammelt Spenden und gewinnt Förderer des Vereins.
(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In ihr kann insbesondere geregelt werden, welche Art von Geschäften dem Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertretern zur alleinigen Führung ohne vorherige Beschlussfassung durch den Vorstand übertragen werden.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, sich bei entsprechendem Bedarf eines oder mehrerer Geschäftsführer und einer Geschäftsstelle zu bedienen und diese durch Vollmacht zur Führung der laufenden Geschäfte und der Geschäftsstelle zu bevollmächtigen. Die Geschäftsführer nehmen regelmäßig beratend an den Vorstandssitzungen und Beschlüssen, die außerhalb einer Sitzung gefasst werden, teil. Das Nähere kann in einer Geschäftsordnung des Vorstands geregelt werden.
(5) Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden, insbesondere dem Vereinsregister als Eintragungsvoraussetzung angeregt werden, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Vorstandssitzung beschließen und anmelden. Diese Änderungen sind in der Protokollform den Mitgliedern zeitnah mitzuteilen. Der Vorstand hat hierbei wie auch bei der tatsächlichen Geschäftsführung grundsätzlich darauf zu achten, dass die Grundsätze der Steuerbegünstigung gemäß §§ 51 ff AO (Gemeinnützigkeit) gewahrt werden.
§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird, soweit er von der Mitgliederversammlung zu wählen ist, für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zu einer Neu- oder Wiederwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(2) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
(3) Die gewählten Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen werden.
§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Vorstandsmitglieder unter Angaben der Gründe verlangen. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Die Einladungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand bestimmt den Sitzungsleiter; alles Übrige kann in einer vom Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung geregelt werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied kann durch schriftliche Vollmacht durch ein anwesendes Vorstandsmitglied vertreten werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Sitzung gesondert zu erteilen. Mehrfachvertretungen durch ein anwesendes Mitglied sind unzulässig.
(3) Für die Sitzungen und die Beschlussfassung gelten, soweit diesbezüglich nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen dieser Satzung zur Mitgliederversammlung. Auch ohne Vorstandssitzung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder hierüber informiert wurden, bis zu dem vom Vorsitzenden gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Stimmen in Textform oder auf vom Vorsitzenden zugelassenem elektronischen Wege abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Der Beschlussantrag wird vom Vorsitzenden formuliert, der auch im Einzelfall die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage festlegt. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die Stellvertreter jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.
Diese Satzung vom 17.07.1992, zuletzt geändert am 02.11.2017, wurde auf der Mitgliederversammlung in Frankfurt am Main, am 09.12.2024 beschlossen und ist mit der Eintragung im Vereinsregister am 19.02.2025 in Kraft getreten.