Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)Der Verein führt den Namen „Gesellschaft Bürger und Polizei Frankfurt am Main“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zwecke des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist politisch, gewerkschaftlich, weltanschaulich und konfessionell neutral und unabhängig.

(2) Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Volksbildung und die Förderung der Kriminalprävention.

(3) Diese Zwecksetzung verfolgt der Verein insbesondere durch

  • aktuelle und weiterbildende Information der Bevölkerung auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der sozialen Kriminalprävention und der Bekämpfung der Drogensucht durch Publikationen und öffentliche Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen.
  • Auszeichnung von besonderen Leistungen und außergewöhnlichen Verdiensten für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie von Personen und Gruppierungen, die sich um die Ziele der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben.
  • Förderung von Studien und Forschungen zur Kriminalprävention.
  • ideelle und materielle Unterstützung von Projekten oder Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes der Bürger vor Kriminalität, beispielsweise auf den Gebieten der Jugendarbeit, von Cyber Crime, der Suchtprävention, der Wohnumfeldgestaltung und der Integration. Dazu gehören auch vertrauens-bildende Maßnahmen zwischen Bürgern und Polizei.

(4) Die Zwecke des Vereins können auch dadurch verwirklicht werden, dass er seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet.

In allen Fällen dürfen die vorstehend genannten Körperschaften die ihnen teilweise zugewendeten Mittel nur für die unter Abs. 2 bis 4 genannten Zwecke verwenden.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 § 3 Mittelverwendung

(1) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar  und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie Unternehmen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins durch ideelle oder materielle Hilfe zu fördern.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person oder eines Unternehmens erlischt durch ihre Auflösung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Eine Erklärungsfrist von zwei Monaten ist einzuhalten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Das Recht zum sofortigen Austritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Hierzu gehört auch, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Abstand von zwei Monaten mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

Der abschließende Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden (Einschreibebrief).

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt für natürliche Personen 50 €. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für juristische Personen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt mindestens 500 €.

(2) Die Beiträge werden erstmalig bei Eintritt in den Verein in voller Höhe, ansonsten am 01.04. des laufenden Geschäftsjahres fällig.

(3) Erstattungen bei Beendigung der Mitgliedschaft werden nicht geleistet.

(4) Neben den Beiträgen können jederzeit andere Vermögenszuwendungen, die für die satzungsmäßigen Zwecke bestimmt sind, dem Verein zugeführt werden.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung das Recht, an dem Vereinsleben teilzunehmen und die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.

(2) Die Pflicht eines jeden Mitglieds ist es, sich den Zwecken und Zielen des Vereins entsprechend zu verhalten.

 

§8 Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Ausschüsse.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschränkt Geschäftsfähige werden durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf höchstens drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl von vier weiteren Vorstandsmitgliedern (§ 13 Abs. 2);
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages, soweit nicht durch die Satzung festgesetzt;
  • Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan.

 

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) In jedem Geschäftsjahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (per Brief oder Fax) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch E-Mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der E-Mail.

Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

 § 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

 § 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, bei deren Verhinderung durch ein vom Vorsitzenden beauftragtes Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Diskussion einem Ausschuss übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, es sei denn, dass ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder schriftliche Abstimmung beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist eine daraufhin unter Beachtung einer einwöchigen Einladungsfrist mit der gleichen Tagesordnung einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Soweit die Satzung nicht anderes vorsieht, bedürfen Beschlüsse der Mitgliederversammlung der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen zwei Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist derjenige, der die meisten danach auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie vier weiteren Vorstandsmitgliedern und gegebenenfalls bis zu drei kooptierten Mitgliedern.

(2) Dem Vorstand gehören an:

  • der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main
  • der Polizeipräsident in Frankfurt am Main
  • der Präsident der IHK Frankfurt am Main
  • vier weitere Mitglieder, die auf Vorschlag der vorgenannten Personen von der Mitgliederversammlung gewählt werden. (§ 9 Abs. 2)

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, zwei stellvertretende Vorsitzende und einen Schatzmeister.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder die stellvertretenden Vorsitzenden im Wege der Einzelvertretung vertreten.

(5) Kooptierte Mitglieder sind unterstützend und beratend für den Vorstand tätig. Sie haben kein Stimmrecht im Vorstand.

 

§ 14 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

(2) Er bestimmt insbesondere über die Verwendung der Vereinsmittel, legt die Förderungsprojekte fest, sammelt Spenden und gewinnt Förderer des Vereins.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In ihr kann insbesondere geregelt werden, welche Art von Geschäften dem Vorstandsvorsitzenden zur alleinigen Führung ohne vorherige Beschlussfassung durch den Vorstand übertragen werden.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, die Geschäftsführer des Vereins zu bevollmächtigen, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird, soweit er von der Mitgliederversammlung zu wählen ist, für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder zu kooptieren. Die Amtsdauer der kooptierten Mitglieder endet mit dem Ablauf der Wahlzeit des Vorstandes.

 

§ 16 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Die Einladungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied kann durch schriftliche Vollmacht durch ein anwesendes Vorstandsmitglied vertreten werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Sitzung gesondert zu erteilen. Mehrfachvertretungen durch ein anwesendes Mitglied sind unzulässig.

(3) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein.

Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versende Bestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung per E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.

 

§ 17 Ausschüsse

Ausschüsse können vom Vorstand eingesetzt werden. Sie sollen den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

 

§ 18 Geschäftsstelle

Der Vorstand richtet eine Geschäftsstelle ein.

Die Geschäftsstelle wird geleitet von einem 1. und einem 2. Geschäftsführer, die vom Vorstand benannt werden.

Die Geschäftsstelle hat insbesondere die Aufgabe, die Entscheidungen des Vorstandes vorzubereiten und die Durchführung der Vorstandsbeschlüsse sicherzustellen.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins oder die Änderung seiner Zwecke kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

 

 

In der Mitgliederversammlung am 02.11.2017 wurde die neue Satzung beschlossen.